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BEK 2020 29

Beschlagnahmebefehl

Schwyz · 2020-06-29 · Deutsch SZ
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Beschlagnahmebefehl | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Beschlagnahme der Positionen 6, 43, 45, 46, 47, 52, 57 und 70 aufgehoben und die Staats- anwaltschaft angewiesen, diese Gegenstände dem Beschwerdeführer herauszugeben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden in der Höhe von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.00 geht zu Lasten des Staates.
  3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsa- che.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach de- finitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 30. Juni 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 29. Juni 2020 BEK 2020 29 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Beschlagnahmebefehl (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

10. Februar 2020, SUB 2019 388, 389, 521, 531);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 12. Juli 2019 eine Stra- funtersuchung gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und drei weitere Personen wegen des Verdachts auf bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB (U-act. 9.1.001-9.1.004). Am 23. bzw. 24. September 2019 und 10. Oktober 2019 führte die Kantonspolizei Schwyz zwei Haus- durchsuchungen am Wohnort einer Mitbeschuldigten durch und stellte diverse Gegenstände und Vermögenswerte sicher (angef. Verfügung, E. 6 f.). Am

10. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme dieser Gegenstände und Vermögenswerte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme diverser Kleidungsstücke unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1). Mit Beschwerdevernehmlassung vom

21. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 3).

2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer und den Mitbe- schuldigten vor, 26 Ladendiebstähle in diversen Einkaufsgeschäften began- gen bzw. den Versuch dazu unternommen zu haben (angef. Verfügung, E. 2; U-act. 8.1-8.27). Das Deliktsgut setze sich aus Lebensmitteln, Haushaltswa- ren, Kosmetika, Werkzeugen, Gartenmaterial, Kleidern, Schuhen sowie unter- schiedlichsten Gegenständen des persönlichen und täglichen Gebrauchs zu- sammen (angef. Verfügung, E. 3; U-act. 8.1-8.27). Bei den Hausdurchsu- chungen seien u.a. zahlreiche handschriftliche Notizen sichergestellt worden, welche sich als Inventarlisten der gestohlenen Waren herausgestellt hätten (angef. Verfügung, E. 4). In den Notizen seien insbesondere auch Kleidungs- stücke sowie Schuhe diverser Hersteller aufgeführt (angef. Verfügung, E. 5). Die sichergestellten Gegenstände (vgl. angef. Verfügung, E. 6) würden mut- masslich aus den begangenen Diebstählen stammen, weshalb sie im Hinblick

Kantonsgericht Schwyz 3 auf die Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB zu beschlagnahmen seien (angef. Verfügung, E. 8).

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschlag- nahme sämtlicher seiner Kleidungsstücke stelle einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Seine beschlagnahmten Kleidungsstücke würden alle von der Ladenkette Zara stammen. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm je- doch keinen Diebstahl zulasten von Zara vor, weshalb keinerlei Hinweise ei- nes deliktischen Ursprungs dieser Kleidungsstücke bestünden (KG-act. 1, Ziff. 2.6 ff.). Ebenso sei er seit 148 Tagen in Haft und habe seither nur acht persönliche Kleidungsstücke zur Verfügung. Deshalb sei die Beschlagnahme sämtlicher Kleidungsstücke weder zumutbar noch angemessen (KG-act. 1, Ziff. 3).

4. Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sofern Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson vor- aussichtlich einzuziehen sind, können sie beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme; Bom- mer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 144). Bei der Einziehungsbeschlagnahme handelt es sich um eine von Bundesrechts we- gen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme, um allenfalls einzuziehende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid des Sachrichters nicht vor (BGer, Urteil 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1). Eine Beschlagnahme ist als Zwangsmassnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO zulässig (Bom-

Kantonsgericht Schwyz 4 mer/Goldschmid, a.a.O., N 11 ff. zu vor Art. 263-268 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 117 ff.). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO; vgl. auch BEK 2019 92 vom 21. August 2019, E. 2.a und BEK 2018 158 vom 29. November 2018, E. 2.4 = EGV-SZ 2018, A 5.3). Des Weiteren setzt die Vermögenseinzie- hungsbeschlagnahme einen Zusammenhang zwischen dem Vermögenswert und der mutmasslich begangenen Tat voraus. Es bedarf einer voraussichtli- chen adäquaten, wesentlichen Kausalität (sog. Deliktskonnex; Bom- mer/Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 144 f.). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlich- keit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht zu bestehen scheint. Sie ist allerdings aufzuheben, sofern die mögliche Einziehung des betroffenen Vermögens offensichtlich unzulässig ist (BGE 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteile 1B_342/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 4.2 und 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1; vgl. auch BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015, E. 4.c.aa).

5. a) Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend ausführt, wirft ihm die Staatsanwaltschaft keinen Diebstahl zulasten von Zara vor. Ein Delikts- konnex erscheint fraglich, weil einerseits keines der von den mutmasslichen Diebstählen betroffenen Geschäfte Kleidung dieses Herstellers in seinem Sor- timent führt und sich dazu keine eindeutigen Einträge in den handschriftlichen Notizen finden. Andererseits liegt weder eine entsprechende Strafanzeige vor noch bestehen Anhaltspunkte in den Akten, dass die Staatsanwaltschaft be- züglich Diebstahls bei Zara Untersuchungen vorgenommen hätte. Ferner ist die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft weitestgehend abgeschlossen (vgl. U-act. 4.2.036), weshalb die Wahrscheinlichkeit neuer Strafanzeigen oder Untersuchungshandlungen als eher gering erscheint. Allerdings bestehen – zumindest für zwei der Gegenstände – anderweitige Hinweise auf eine mögliche deliktische Herkunft. Bei einem Kleidungsstück ist

Kantonsgericht Schwyz 5 in der Indexierungsliste der Sicherstellungen beim Zustand „originalverpackt“ und in den Bemerkungen „mit Etikettenhalter ohne Preisschild“ vermerkt (U-act. 5.0.001, Position 48). Bei einem anderen Gegenstand ist sodann „ab- gerissene Originaletikette“ aufgeführt (U-act. 5.0.001, Position 51). Insofern ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass diese zwei Kleidungsstücke aus Delikten herrühren. Folglich besteht nur bezüglich der Gegenstände der Positionen 48 und 51 ein Deliktskonnex, welcher eine Beschlagnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände erfolgte mangels Hinweises auf eine deliktische Herkunft unrechtmässig.

b) Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Beschlagnahme aller Kleidungsstücke sei unverhältnismässig (KG-act. 1, Ziff. 3). Grundsätzlich ist eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme insoweit verhältnismässig, als ein Verdacht besteht, dass Gegenstände aus Delikten stammen (Heimgartner, a.a.O., S. 171 f.). Demzufolge wäre – bei entsprechendem Verdacht delikti- scher Herkunft – selbst die Beschlagnahme sämtlicher Gegenstände des Be- schwerdeführers verhältnismässig. Infrage steht aber nur noch die Beschlag- nahme von zwei der Kleidungsstücke (vgl. E. 5.a). Die Beschlagnahme dieser zwei Gegenstände als mutmassliches Deliktsgut erweist sich als erforderlich, zumal kein milderes Mittel ersichtlich ist, um eine mögliche spätere Einziehung sicherzustellen. Der erhebliche Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls rechtfertigt sodann die Beschlagnahme dieser Gegenstände, wes- halb die Verhältnismässigkeit zu bejahen ist.

c) Der Beschwerdeführer bestreitet einen hinreichenden Tatverdacht nicht (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d). Ein solcher ist ohnehin aufgrund der Überwachungs- (vgl. U-act. 7.1-7.3; 8.1-8.27) und Einvernahmeergebnisse (vgl. U-act. 10) sowie der Funde anlässlich der Hausdurchsuchungen (vgl. U-act. 5.1., insb. die handschriftlichen Diebesgutlisten) gegeben.

Kantonsgericht Schwyz 6 Folglich ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der sichergestell- ten Gegenstände im Hinblick auf eine mögliche Einziehung nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB lediglich in Bezug auf die Positionen 48 und 51 zu Recht an.

6. Die Eventualbegründung der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschlagnahme ebenso zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (Kostende- ckungsbeschlagnahme, Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) anzuordnen sei (angef. Verfügung, E. 10), vermag eine Beschlagnahme der Positionen 6, 43, 45, 46, 47, 52, 57 und 70 ebenso wenig zu rechtfertigen. Die Kleidungs- stücke weisen einen eher geringen Wert auf, während die mutmasslichen Ver- fahrenskosten aufgrund der umfangreichen Untersuchungshandlungen hoch ausfallen dürften. Insofern sind die Kleidungsstücke im Sinne der Verhältnis- mässigkeit offensichtlich nicht geeignet, die Verfahrenskosten zu decken. Im Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft die voraussichtlichen Verfahrenskosten grob beziffern müssen (vgl. BGer, Urteil 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.3; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 268 StPO). Dementspre- chend ist die Beschlagnahme der Gegenstände der genannten Positionen zur Kostendeckung ebenfalls unrechtmässig.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde bezüglich der Gegenstände der Positionen 6, 43, 45, 46, 47, 52, 57 und 70 gutzuheissen und im übrigen Um- fang abzuweisen. Der Beschwerdeführer obsiegt demzufolge betreffend acht von zehn Gegenständen, was 4/5 entspricht. Ausgangsgemäss sind die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer zu Fr. 300.00 (1/5 von Fr. 1‘500.00) aufzuerlegen und im Restbetrag vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidige- rin bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Beschlagnahme der Positionen 6, 43, 45, 46, 47, 52, 57 und 70 aufgehoben und die Staats- anwaltschaft angewiesen, diese Gegenstände dem Beschwerdeführer herauszugeben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden in der Höhe von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.00 geht zu Lasten des Staates.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsa- che.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach de- finitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 30. Juni 2020 kau